Wohneigentumsförderung

Um den Kauf oder die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum zu fördern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vorsorgeeinrichtungen für diesen Zweck Mittel und Sicherheiten zur Verfügung stellen können. Die zwei Instrumente wollen wir hier kurz vorstellen:

Vorbezug

Dem Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse kann, bis drei Jahre vor der Entstehung des Anspruches auf Altersleistung, ein Betrag entnommen werden und für das Eigenheim eingesetzt werden. Dies führt jedoch zu einer Kürzung der Vorsorgeleistungen.

Ein Vorbezug gilt betreffend Besteuerung und steuerlicher Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeträgen als Kapitalbezug.

Verpfändung

Die Verpfändung ist ein Sicherungsgeschäft zu Gunsten der Bank; im Gegensatz zum Vorbezug verbleibt das Geld in der Pensionskasse. Dementsprechend entstehen, solange das Pfand nicht verwertet wird, keine unmittelbaren Steuerfolgen oder Leistungskürzungen.

Allgemeines

Diese Möglichkeiten zur Wohneigentumsförderung gelten ausschliesslich für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf und ab einem Mindestbetrag von CHF 20‘000.--. Ebenfalls mit eingeschlossen sind die ganze oder teilweise Amortisierung von Hypothekardarlehen und die Beteiligung an Wohneigentum.

Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann die gesamte Höhe der Austrittsleistung vorbezogen oder verpfändet werden. Ab Alter 50 reduziert sich die Möglichkeit für den Vorbezug oder die Verpfändung. Zur Verfügung steht dann nur die Austrittsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres oder die Hälfte des aktuellen Anspruches.