Austritt

Wird das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds aufgelöst, ohne dass Leistungen gemäss diesem Reglement fällig werden, scheidet es mit dem Ablauf des letzten Tages, für den eine Lohnzahlungspflicht der Firma besteht, aus der Pensionskasse aus, und es wird gegebenenfalls die Austrittsleistung fällig.

Gleiches gilt, wenn der Jahreslohn voraussichtlich dauernd unter den Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG sinkt.

Die Freizügigkeitsleistung kann überwiesen werden an:

  1. die Vorsorgeeinrichtung des neues Arbeitgebers oder
  2. die Freizügigkeitsstiftung einer Bank oder
  3. eine Versicherung, zugunsten einer Freizügigkeitspolice

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

  1. sie die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlassen
  2. sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen
  3. die Austrittsleistung weniger als der Jahresbeitrag beträgt