Invalidenleistung

Invalidenrenten mit allfälligen Invaliden-Kinderrenten (Art. 21, 22)

  1. Anspruch auf eine Voll- bzw. Teilinvalidenrente haben Mitglieder, die von der Eidg. IV eine Invalidenrente erhalten, sofern sie bei Beginn der zur IV-Berechtigung führenden Arbeitsunfähigkeit bereits Mitglieder der Pensionskassen waren und mindestens 40 % invalid sind.
  2. Der Anspruch beginnt, nachdem die Arbeitsunfähigkeit 24 Monate ununterbrochen gedauert hat.
  3. Die jährliche Invalidenrente bei voller Invalidität beträgt 70 % des versicherten Lohnes.
  4. Mitglieder, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.
  5. Die Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der vom Mitglied bezogenen jährlichen Invalidenrente.