Nachdem anlässlich der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 das Schweizer Volk das Partnerschaftsgesetz angenommen hat, können gleichgeschlechtliche Paare ab dem 1. Januar 2007 ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen. Der Personenstand lautet „In eingetragener Partnerschaft“ und ist der Ehe weitgehend gleichgestellt.
In der beruflichen Vorsorge und somit auch im Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse gelten die folgenden Bestimmungen:
Bezüglich Hinterlassenenleistungen sind die überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partner den Witwen und Witwer gleichgestellt.
Sowohl beim Vorbezug oder der Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung wie auch bei der Kapitalauszahlung von Vorsorgeleistungen bedarf es der schriftlichen und amtlich beglaubigten Zustimmung der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.
Bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen nach den Bestimmung des Scheidungsrechts geteilt.