Hinterlassenenleistungen

  1. Ehegattenrente oder -abfindung / Lebenspartnerrente (Art. 23)
    • Beim Tod eines Mitglieds hat der überlebende Ehegatte, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er
      • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
      • eine Rente der Invalidenversicherung bezieht oder
      • das 35. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
    • Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss Art. 26 Abs. 2
    • Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem Monat, für den das Gehalt bzw. die Rente des verstorbenen Mitglieds erstmals nicht mehr ausgerichtet wird. Er erlischt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
    • Die Ehegattenrente beträgt 60 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten oder laufenden Invalidenrente bzw. der im Zeitpunkt des Todes laufenden Altersrente.
    • Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Mitglied, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts, unter gewissen Voraussetzungen, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente. 
       
  2. Allfällige Waisenrenten (Art. 25)
    • Die Kinder von verstorbenen Mitgliedern bzw. von Rentenbezügern haben Anspruch auf eine Waisenrente.
    • Der Anspruch entsteht mit dem Tode des Mitglieds, frühestens jedoch mit der Beendigung des gesetzlichen bzw. vertraglichen Gehaltsanspruches. Er erlischt mit dem Tod der Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht darüber hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres
      • für Kinder in Ausbildung, bis zu deren Abschluss und
      • für Kinder, die mindestens 70 % invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit.
    • Die Waisenrente beträgt pro Kind 20 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten oder laufenden Invalidenrente bzw. der im Zeitpunkt des Todes laufenden Altersrente. Für Vollwaisen verdoppelt sich vorstehender Betrag.
       
  3. Todesfallkapital (Art. 26)
    • Stirbt ein Mitglied vor dem Bezug der Altersrente, wird ein Todesfallkapital fällig.
    • Das Todesfallkapital beträgt 100 % des massgebenden Jahresgehaltes gemäss Art. 6.
    • Das Todesfallkapital vermehrt sich um die Austrittsleistung gemäss Art. 30, auf welche das Mitglied im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, abzüglich des Gegenwerts allfälliger anderer Leistungen der Pensionskasse.
    • Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht Personen nach folgender Ordnung
      • der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben,
      • beim Fehlen von oben aufgeführten begünstigten Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützen Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat,
      • beim Fehlen von oben aufgeführten begünstigten Personen die übrigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen.