Altersleistungen

  1. Altersrenten mit allfälligen Pensionierten-Kinderrenten (Art. 16, 18, 20)
    • Mit Erreichen des Pensionsierungsalters entsteht für jedes Mitglied Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente
    • Vorbehalten bleibt die vorzeitige Pensionierung gem. Art. 18 des Vorsorgereglementes
    • Für Kinder werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr (während einer Ausbildung bis längstens zum 25. Altersjahr) Pensionsierten-Kinderrenten ausgerichtet.
    • Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der ausbezahlten Altersrente.
  2. Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapitalbezug (Art. 17)
    • Das Mitglied kann bei Pensionierung bis zu 100 % seines Altersguthabens, unter Anrechnung allfälliger Vorbezüge für Wohneigentum, in Kapitalform beziehen.
    • Dies bewirkt eine entsprechende Kürzung der Alters- und Hinterlassenenleistungen.
    • Eine entsprechende schriftiche Erklärung muss mindestens vier Monate vor der Pensionierung abgegeben werden. Der Ehegatte des Mitgliedes muss dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.
    • Der gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG in Kapitalform mindestens beziehbare Betrag oder bis zu
      CHF 80'000 kann auch bei Nichteinhalten der viermonatigen Anzeigefrist in Kapitalform
      bezogen werden.
  3. Freiwillige AHV-Überbrückungsrente (Art. 19)
    • Mitglieder die vorzeitig in den Ruhestand treten, können eine AHV-Überbrückungsrente zum Ausgleich der fehlenden AHV-Altersleistung beziehen.