Wird, gestützt auf ein Gerichtsurteil, bei Ehescheidung ein Teil der Austrittsleistung eines Ehegatten auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen, so werden die Leistungen des verpflichteten Ehegatten nach versicherungstechnischen Grundsätzen gekürzt.
Der verpflichtete Ehegatte kann sich jedoch im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen.
Erhält ein Mitglied, gestützt auf ein Gerichtsurteil, einen Teil der Austrittsleistung seines geschiedenen Ehegatten, wird die Leistung seinem Alterskonto gutgeschrieben.