Die Pensionskasse richtet Leistungen an Lebenspartner aus, welche mit der versicherten Person in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Dies betrifft auch gleichgeschlechtliche Partner.
Voraussetzungen
- beide Partner sind unverheiratet und nicht miteinander verwandt und
- der überlebende Lebenspartner bezieht keine Witwen- oder Witwerrente und
- der Lebenspartner wurde vom Mitglied, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet und
- dem Stiftungsrat wird spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht und
- die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung hat zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert oder der überlebende Lebenspartner hat für ein oder mehrere gemeinsamer Kinder aufzukommen