Eheähnliche Gemeinschaft

Die Pensionskasse richtet Leistungen an Lebenspartner aus, welche mit der versicherten Person in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Dies betrifft auch gleichgeschlechtliche Partner.

Voraussetzungen

  1. beide Partner sind unverheiratet und nicht miteinander verwandt und
  2. der überlebende Lebenspartner bezieht keine Witwen- oder Witwerrente und
  3. der Lebenspartner wurde vom Mitglied, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet und
  4. dem Stiftungsrat wird spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht und
  5. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung hat zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert oder der überlebende Lebenspartner hat für ein oder mehrere gemeinsamer Kinder aufzukommen